Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde die nachstehenden Bedingungen an. Mündliche und fernmündliche Abmachungen, sowie Zusagen von Reisenden und Vertretern sind erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben, sondern nur dann, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Unsere Angebote sind bezüglich Preisen, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten freibleibend. Der Kunde ist an eine Bestellung solange gebunden, bis wir den Auftrag schriftlich ablehnen, längstens jedoch 4 Wochen.
Unsere Angebotspreise gelten ab Lager, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Fracht und Verpackung werden nach Maßgabe von §4 berechnet. Zur Berechnung kommen die am Tage der Bestellung gültigen Preise und Zuschläge gemäß unserer Preisliste. Weichen diese von einem von uns gemachten Angebot ab, behalten wir uns vor, den Auftrag zum angebotenen Preis durchzuführen oder abzulehnen.
Die Wahl des Versandweges liegt bei uns. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ausschließlich Versand und Verpackung. Alle Waren reisen, sobald sie unser Geschäft oder Lager verlassen haben, auf Gefahr des Kunden ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt.
Verzögert sich die Ablieferung der Ware aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr des Unterganges der Ware bereits mit der Bereitstellung der Ware, jedoch spätestens mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dasselbe gilt, wenn wir von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
Bei Aufträgen unter € 100,00 Nettowarenwert berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von pauschal € 5,00. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf dessen Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
Lieferfristen und –termine sind unverbindlich, es sei denn, etwas anderes sei schriftlich ausdrücklich vereinbart. Verbindlich vereinbarte Termine und Fristen verlagern sich angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt (Verkehrsstockungen und -behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Lieferschwierigkeiten von Zulieferern, Brandschaden, Krieg, usw.), durch die wir unmittelbar oder mittelbar (Vorlieferant) betroffen sind.
Werden verbindlich vereinbarte Termine oder Fristen mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen, die er schriftlich setzen muss, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Verzugsentschädigung, die auf 5% des Teils der Lieferung begrenzt ist, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist, zu fordern. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Rücktritt muss innerhalb einer Woche nach Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt werden. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Kunden selbst in Annahmeverzug befindet.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeiten und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit wir uns weder aus Vorsatz noch aus grober Fahrlässigkeit in Verzug befinden. Jede Schadensersatzpflicht unsererseits entfällt, wenn wir dem Kunden vor dem Rücktritt berechtigtem Zeitpunkt die Rückgängigmachung des Vertrags anbieten und der Kunde das Angebot nicht innerhalb einer Woche schriftlich annimmt.
Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware, können wir ihm eine angemessene Frist zur Abnahme setzen und nach deren erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern. Wir können vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens 25% der vereinbarten Gegenleistung (Nettoleistung) pauschal als Schadensersatz verlangen.
Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringer Schaden eingetreten ist. Einsprechendes gilt, wenn der Vertrag aus einem anderen vom Kunden zu vertretenden Umstand nicht erfüllt wird. Wir sind jedoch auch berechtigt, auf Erfüllung des Vertrags zu bestehen.
Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an uns zu leisten. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto fällig. Bei Projektaufträgen gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30% Anzahlung bei Auftragserteilung, weitere 30% bei Auslieferung und restliche 40% 30 Tage rein netto nach Rechnungsdatum. Anderslautende Vereinbarungen sind möglich. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Kunden vor Lieferung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten. Die Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zu Voraussetzung. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB berechnet, sofern wir nicht höhere Sollzinsen nachweisen. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, habe die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen.
(1) Die Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt worden ist.
(2) Der Kunde kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet für uns. Auch die verarbeitenden Waren dienen zu unserer Sicherung als Vorbehaltskäufer.
(3) Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden werden wir Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu den fremden verarbeiteten Waren.
(4) Der Kunde hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.
(5) Alle Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an uns schon jetzt abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Kunden zusammen mit fremden, nicht uns gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren uns nur anteilig gehören, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus ihrem Verkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.
(6) Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Wir können den Schuldnern die Abtretung anzeigen.
(7) Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Kunden übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Kunden zustehen.
(8) Wir werden die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
(9) Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden.
(10) Wir treten vom Vertrag zurück, falls nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen die Zurücknahme der Vorbehaltsware herausverlangt bzw. der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird. Nach Zurücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, diese freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
(1) Wir haften ausschließlich für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Die Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit, insbesondere Funktionsfähigkeit und Eignung sowie Haltbarkeit der Ware ist damit nicht verbunden. Mündlich abgegebene Garantieerklärungen sind für uns nur verbindlich, wenn diese schriftlich von uns bestätigt werden.
(2) Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle Mängelansprüche 12 Monate nach Gefahrübergang. Bei längeren gesetzlichen Verjährungsfristen, die zwingend vorgeschrieben sind, gelten diese.
(3) Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, kostenloser Ersatzlieferung oder Gutschrift des Minderwerts verpflichtet. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Kunde berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Eigenmächtiges Nacharbeiten und/oder unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns unfrei zurückzusenden.
(4) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund eines Mangels sind ausgeschlossen, es sei denn der Lieferer würde nach (10) haften.
(5) Ansprüche gemäß §§478, 479BGB bestehen nur im gesetzlichen Umfang unter der Voraussetzung, dass der Rücktrittsberechtigte eigene Pflichten, insbesondere die zu §9 (2) nicht berücksichtigt hat.
Sämtliche Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gegenüber uns, die in den Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, sind für uns nur verpflichtend, soweit unseren Organen, leitenden Angestellten, Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann, oder Leben, Körper oder Gesundheit beeinträchtigt wird. Unberührt hiervon bleibt die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wir haften diesbezüglich nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, sofern nicht ein Fall des § 1 vorliegt. Diese Regelung berührt die gesetzlichen Vorschriften der Beweislast nicht, soweit sie den Kunden diesbezüglich benachteiligen würde. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Beschaffenheitsgarantiehaftung soweit diese nach § 9 eintritt, bleiben unberührt.
Unsere Pläne und Konstruktionsvorschläge dürfen nur mit unserer Genehmigung weitergegeben werden. Für Rechtsmängel gilt § 9 entsprechend.
Erfüllungsort und Leistungsort für Lieferung und Leistung ist München
Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, für alle sich aus dem Lieferungsgeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist München. Soweit die Zulässigkeit einer Gerichtsstandvereinbarung gem. § 38 ZBO beschränkt ist, gilt sie zumindest für den Fall, dass der Kunden nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Hat der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei Vertragsabschluß im Ausland, ist der Gerichtsstand an unserem Sitz auf jeden Fall vereinbart. Wir sind aber auch berechtigt, einen in- oder ausländischen allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder einem anderen, gesetzlich gegebenen in- oder ausländischen Gerichtsstand zu klagen.
Alle Geschäfte unterstehen deutschem Recht
Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend für Reparatur- und Servicearbeiten.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die ihr in zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.